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Ich hab's gelesen. Was soll man dazu sagen, außer wieder mal "Menschen!". Aber wenn ich das hie zu sehr betone und Fakten aufzeige, werde ich zum Buhmann, wie erst kürzlich.Gruß
David
WEBSEITE HiFiAKTIV: Klick mich
Einen "Audio-Laien" erkennt man daran, dass er sich viel mehr mit Audiokomponenten beschäftigt als mit Raumakustik, LS-Aufstellung und Hörplatzwahl.
Auch Personen, die noch wenig Wissen auf diesem Gebiet haben, oder solche, die Rat und Hinweise von Erfahrenen suchen, sind hier richtig.
Meine Auffassung von seriösen Vergleichstests: Klick mich - Die bisherigen Testergebnisse: Klick mich - Private Anlage: Klick mich - Wann gefällt mir ein Musikstück? - Klick mich
Grundsätzlich: Behauptungen die mir bedenklich erscheinen, glaube ich nur, wenn sie messtechnisch nachvollziehbar sind und wenn sie mir in Form eines verblindeten Vergleichs bewiesen werden konnten.
Eine Bitte an Alle: nicht ganze (noch dazu große) Beiträge zitieren und darunter einen kurzen Kommentar schreiben! Besser (beispielsweise): "Volle Zustimmung zu Beitrag 37".
Wichtig: zumindest versuchen, beim Thema bleiben!
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ich seh das als das, was es in wirklichkeit ist, ein auswuchs eines perversen rechtssystems. eigentlich ist rechtlich die sache klar. die verwertungsrechte liegen bei den verlagen, die haben nämlich die rechte gekauft und irgendwann einmal dafür bezahlt. das ist die eine seite.
die perversion liegt wo anders. die frage könnte einem gericht vorgelegt werden, um rechtsfrieden herzustellen. das aber auf dem weg zu machen, die kosten, die ja einen teil der klagssumme ausmachen. dass man aber auf viele millionen klagt, ist ein versuch eine entscheidung zu unterdrücken, indem man mit irren summen verunmöglicht, eine rechtsfrage einer entscheidung zuzuführen. ob das was mit den kosten der lawschools in den staaten zu tun hat?
manchmal frag ich mich schon, ob der satz stimmt, "er war jurist und auch sonst von mäßigem verstand"
wäre vernunft am werk, könnte man eine regelung finden, die sich an die rechtsverhältnisse von bibliotheken anlehnt oder an die regelungen der rundfunkanstalten. ich bekomme zugriff, bezahle wenig und durch die masse der zugriffe kommt geld herein, womit die rechte abgegolten werden.
das urheberrecht gilt bis 70 jahre nach dem tod. dann ist alles gemeinfrei.
es wäre also eine regelung zu verhandeln. aber da verdiente man als lawfirm ja wenig daran. das ist der grund, warum solche daschlogklagen in den usa eingebracht werden.
weil
find in den usa einen anwalt, der sowas nicht über einen anteil des erfolges bezahlt haben will.
andererseits zahlt der unterlegene in den usa die anwaltskosten des erfolgreichen klägers nicht. das wäre bei uns die folge.
Zuletzt geändert von longueval; 11.12.2024, 08:07.ALSregel: besser man kann mehr, als man macht, als man macht mehr, als man kann. (brecht)
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da gilt das urheberreicht außer man verzichtet darauf, der verzicht muss als schlüssige handlung erkenn00bar sein
ansonsten gilt das gleiche, wie bei zitaten
"Zitate müssen gemäß Urheberrecht als fremdes geistiges Eigentum zu erkennen sein. In der Regel kommen dafür Anführungszeichen zum Einsatz, aber auch eine kursive Darstellung kann die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber eine Quellenangabe."
umstritten ist die frage, ob der verzicht durch hochladen auf eine kopierbare seite schon eingetraten ist, also ob die herunterladbarkeit und speicherbarkeit eine gemeinfreiheit erzeugt.
wird das material aber weiterverwendet dann erlischt die gemeinfreiheit.(ausnahme ist natürlich die 70 jahresfrist)Zuletzt geändert von longueval; 08.06.2025, 09:07.ALSregel: besser man kann mehr, als man macht, als man macht mehr, als man kann. (brecht)
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