übrigens, in österreich darf keine behörde ohne begründeten verdacht ein fahrzeug durchsuchen. wenn es die behörde tut, muss sie es vor der oberbehörde schlüssig begründen.
schlüssige begründungen sind denkbar, aber werden gerichtlich beurteilt, wenn man sich beschwert.
"Der begründete Verdacht müsse bereits vor der
Durchsuchung gegeben sein; eine Durchsuchung in der Hoffnung vorzunehmen, erst auf diesem Wege gegen eine Person Verdachtsmomente in die Hand zu bekommen, sei nach stRsp unzulässig (VfGH B 1838, 1849/88 = VfSlg 12.849 ua). "
der beschwerde wurde recht gegeben.
schlüssige begründungen sind denkbar, aber werden gerichtlich beurteilt, wenn man sich beschwert.
"Der begründete Verdacht müsse bereits vor der
Durchsuchung gegeben sein; eine Durchsuchung in der Hoffnung vorzunehmen, erst auf diesem Wege gegen eine Person Verdachtsmomente in die Hand zu bekommen, sei nach stRsp unzulässig (VfGH B 1838, 1849/88 = VfSlg 12.849 ua). "
der beschwerde wurde recht gegeben.
Kommentar