AW: DSL Geschwindgkeit
Hallo Rolf,
Wie ich schon oben sagte, ist mein PC mit dem Router durch Powerlineadapter verbunden, also nicht über WLan.
Ich habe mal ein wenig recherchiert. Es gibt tatsächlich vereinzelte Urteil, allerdings "nur" von Amtsgerichten, die sich mit zu geringer Datenrate bei Internetverbindungen befassen. So meint das AG München 223 C 20760/14:
Orientierungssatz aus einem anderen Urteil (AG Fürth 340 C 3088/08):
Von den dortigen Werten dürfte mein Internetanschluss noch weit entfernt sein.
VG Bernd
Hallo Rolf,
Zitat von Rolf L.
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Ich habe mal ein wenig recherchiert. Es gibt tatsächlich vereinzelte Urteil, allerdings "nur" von Amtsgerichten, die sich mit zu geringer Datenrate bei Internetverbindungen befassen. So meint das AG München 223 C 20760/14:
1. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit einem Verbraucher die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s vertraglich vereinbart, so folgt daraus nicht, dass stets ein Internetzugang mit 18 Mbit/s Bandbreite geschuldet wird. Bei entsprechender Auslegung schuldet der Telekommunikationsdiensteanbieter allerdings einen Internetzugang der zumindest zeitweilig wenigstens zweistellige Bandbreitewerte im Mbit-Bereich erreicht.(Rn.9)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdiensteanbieters, in der es heißt, dass ein Internetzugang mit "bis zu 18 Mbit/s" bzw. der am Wohnort des Kunden maximal möglichen Bandbreite geschuldet wird, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (Anschluss AG Fürth (Bayern), 7. Mai 2009, 340 C 3088/08, MMR 2009, 872). (Rn.10)
3. In einem solchen Fall steht dem Verbraucher ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu.(Rn.7)(Rn.12)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdiensteanbieters, in der es heißt, dass ein Internetzugang mit "bis zu 18 Mbit/s" bzw. der am Wohnort des Kunden maximal möglichen Bandbreite geschuldet wird, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (Anschluss AG Fürth (Bayern), 7. Mai 2009, 340 C 3088/08, MMR 2009, 872). (Rn.10)
3. In einem solchen Fall steht dem Verbraucher ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu.(Rn.7)(Rn.12)
1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetzugangsproviders enthaltene Klausel, derzufolge er lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitstellen muss, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Zwar hat der Provider erkennbar ein Interesse daran, die versprochene Leistung zu ändern, da erst bei Herstellung des Anschlusses festgestellt werden kann, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine solche Änderung ist aber für den Kunden nicht zumutbar, weil er so die vollen Gebühren für die bestellte Leistung bezahlen muss, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Rn.31).
2. Wird dem Kunden statt der bestellten Datenübertragungsrate von 16.000 kbit/s Downstream lediglich eine Datenübertragungsrate von 3.072 kbit/s Downstream zur Verfügung gestellt, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, der ihn zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt (Rn.30).
2. Wird dem Kunden statt der bestellten Datenübertragungsrate von 16.000 kbit/s Downstream lediglich eine Datenübertragungsrate von 3.072 kbit/s Downstream zur Verfügung gestellt, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, der ihn zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt (Rn.30).
VG Bernd
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